Augen auf beim Motorradkauf
HDI-Checklisten mit Tipps für Käufer und Verkäufer
Hannover, 9. März 2005
Sobald die ersten Sonnenstrahlen den Winter vertreiben, schnellen auch die
Kfz-Zulassungszahlen in die Höhe. Das gilt für Neuwagen genauso wie für
Gebrauchtfahrzeuge. Die Monate März und April sind laut Statistik der zulassungsstärkste
Zeitraum im ganzen Jahr. Fast 7,5 Millionen gebrauchte
Kraftfahrzeuge, vom Moped bis zum Schwertransporter, haben im letzten
Jahr in Deutschland ihren Besitzer gewechselt. Der größte Teil davon, rund
6,6 Millionen, waren PKW.
Wie gut ist der Gebrauchte noch in Schuss? Worauf muss ich besonders achten?
Wo können sich Mängel verstecken? Checklisten, die es kostenlos zum Beispiel
bei den Kundendiensten der HDI Versicherungen gibt, helfen, in einem ersten Anlauf
die Spreu vom Weizen zu trennen. Sicherheit über den tatsächlichen Zustand
des Gebrauchtwagens gibt allerdings den meisten Interessenten erst der Check
durch den unabhängigen Experten, der auch hinter die polierte Fassade blicken
kann.
Erste Klippe: Die Probefahrt
Die erste Klippe beim Verkauf des eigenen Wagens lauert schon auf der Probefahrt.
Natürlich ist der Wagen auch dann versichert, wenn jemand anderes als der
Halter eine Probefahrt unternimmt. Allerdings muss sich der Verkäufer durch einen
Blick auf den Führerschein des Fahrers davon überzeugen, dass dieser das Auto
auch fahren darf. Sonst drohen bei einem Unfall der Entzug des Versicherungsschutzes
und ein empfindlicher Regress des Versicherers gegen Versicherungsnehmer
und Fahrer. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Interessent, zum Beispiel
mit einem Motorrad, allein zur Probefahrt aufbricht.
Besonders fatal ist dies bei einem Diebstahl für den Geschädigten, weil es in solchen
Fällen oft nicht um einen Fahrzeugdiebstahl im Sinne der Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) handelt, sondern um eine nicht
versicherte Unterschlagung. Das bedeutet, dass die Kasko-Versicherung in diesem
Fall nicht zahlt. „Wir empfehlen: Mitfahren, und wenn das nicht geht, zum Beispiel
bei einem Motorrad, auf alle Fälle Papiere des Probefahrers, also Personalausweis,
Reisepass oder ähnliches als Pfand aushändigen lassen“, rät Dr. Klaus Heitmeyer,
Mitglied des Vorstandes der HDI Privat Versicherung AG, deshalb dem Verkäufer.
Bargeld lacht: Kaufvertrag und Bezahlung
Um den Handel perfekt zu machen, sollte unbedingt ein schriftlicher Kaufvertrag
aufgesetzt werden. Darin werden alle wichtigen Daten des Fahrzeuges sowie die
persönlichen Angaben des Verkäufers und des Käufers festgehalten. Musterverträge
gibt es zum Beispiel im Schreibwarenhandel oder kostenlos bei vielen Versicherungen.
Am wenigsten kompliziert in Sachen Bezahlung ist immer noch das Bargeld. Wer
aber nicht mit einer dicken Brieftasche herumlaufen möchte, kann natürlich per
Scheck oder Überweisung zahlen. Dies sollte dann aber auch im Vertrag festgehalten
werden. Bei Scheckzahlung vereinfacht eine Bestätigung des Schecks durch die
Bank das Prozedere und gibt dem Verkäufer die Sicherheit, dass der Scheck auch
gedeckt ist. Wichtig bei unbarer Zahlweise ist der Eigentumsvorbehalt im Vertrag,
zum Beispiel durch die Formulierung: „Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung das Eigentum des Verkäufers.“
Sicherheit vor versteckten Schäden: die Sachmängelhaftung
Wichtig für Käufer und Verkäufer gleichermaßen: Die gesetzliche Sachmängelhaftung
sieht vor, dass ein gewerblicher Verkäufer keinen Wagen mehr „unter Ausschluss
jeder Gewährleistung“ verkaufen kann. Für Mängel, die beim Kauf vorhanden
aber nicht ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt sind, muss der Händler
jetzt mindestens ein Jahr gerade stehen. Außerdem gilt für die ersten sechs Monate
die „Beweislast-Umkehr“. Das heißt, wird der Mangel innerhalb der ersten sechs
Monate festgestellt, muss nicht der Kunde nachweisen, dass der Mangel schon
beim Kauf vorhanden war, sondern der Händler muss beweisen, dass der Mangel
zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag.
Beim Verkauf von Privat an Privat ist der Gewährleistungsausschluss hingegen
weiterhin möglich. Dies muss allerdings ausdrücklich im Kaufvertrag vermerkt
sein. Mit Formulierungen wie „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung verkauft.“ ist der Verkäufer auf der sicheren Seite. Der Passus
„gekauft wie besichtigt“ reicht für den Haftungsausschluss nicht aus.
Papierkram nach dem Verkauf: Zulassung und Versicherung
Sobald das Geschäft geschlossen ist, hat der Verkäufer die Pflicht, Zulassungsstelle
und Versicherung über den Verkauf seines Fahrzeuges zu informieren. Beide Mitteilungen
sollte auch der Käufer unterschreiben, auch wenn gegenüber dem Versicherer
die einfache Mitteilung von Käufer oder Verkäufer im Prinzip genügt. Beim
Verkauf gehen Haftpflicht- und Kaskoversicherung automatisch auf den Erwerber
des Fahrzeugs über. Dieser kann die Versicherungen dann unmittelbar kündigen.
Wenn der neue Besitzer vor der Ummeldung und vor dem Beginn der Deckung bei
einer anderen Versicherung einen Unfall verursacht, kommt die Versicherung des
Verkäufers für den Schaden auf. Sein Schadenfreiheitsrabatt bleibt dadurch jedoch
unberührt.
Die Steuerpflicht für den Verkäufer endet dagegen erst mit dem Eingang der vorgeschriebenen
Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde. Wichtig dabei ist,
dass der Käufer die Veräußerungsanzeige bestätigt. Sonst muss der Verkäufer dem
Fiskus solange gerade stehen, bis der Käufer das Fahrzeug umgemeldet hat oder –
im ungünstigsten Fall – bis das Fahrzeug von der Zulassungsstelle zwangsstillgelegt
wird.
Der Autokauf ist natürlich auch genau der richtige Zeitpunkt, um mit dem neuen
Auto zu einer günstigen Versicherung zu wechseln. Als einer der größten Kfz-
Versicherer Deutschlands bieten die HDI Versicherungen umfassenden Service
auch im Schadenfall bei günstigen Beiträgen. Das bestätigt die Fachpresse immer
wieder. Und bei Versicherungsvergleichen schneiden die HDI seit Jahren mit exzellenten
Noten ab.