Augen auf beim Motorradkauf

HDI-Checklisten mit Tipps für Käufer und Verkäufer

Hannover, 9. März 2005

Sobald die ersten Sonnenstrahlen den Winter vertreiben, schnellen auch die

Kfz-Zulassungszahlen in die Höhe. Das gilt für Neuwagen genauso wie für

Gebrauchtfahrzeuge. Die Monate März und April sind laut Statistik der zulassungsstärkste

Zeitraum im ganzen Jahr. Fast 7,5 Millionen gebrauchte

Kraftfahrzeuge, vom Moped bis zum Schwertransporter, haben im letzten

Jahr in Deutschland ihren Besitzer gewechselt. Der größte Teil davon, rund

6,6 Millionen, waren PKW.

Wie gut ist der Gebrauchte noch in Schuss? Worauf muss ich besonders achten?

Wo können sich Mängel verstecken? Checklisten, die es kostenlos zum Beispiel

bei den Kundendiensten der HDI Versicherungen gibt, helfen, in einem ersten Anlauf

die Spreu vom Weizen zu trennen. Sicherheit über den tatsächlichen Zustand

des Gebrauchtwagens gibt allerdings den meisten Interessenten erst der Check

durch den unabhängigen Experten, der auch hinter die polierte Fassade blicken

kann.

Erste Klippe: Die Probefahrt

Die erste Klippe beim Verkauf des eigenen Wagens lauert schon auf der Probefahrt.

Natürlich ist der Wagen auch dann versichert, wenn jemand anderes als der

Halter eine Probefahrt unternimmt. Allerdings muss sich der Verkäufer durch einen

Blick auf den Führerschein des Fahrers davon überzeugen, dass dieser das Auto

auch fahren darf. Sonst drohen bei einem Unfall der Entzug des Versicherungsschutzes

und ein empfindlicher Regress des Versicherers gegen Versicherungsnehmer

und Fahrer. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Interessent, zum Beispiel

mit einem Motorrad, allein zur Probefahrt aufbricht.

Besonders fatal ist dies bei einem Diebstahl für den Geschädigten, weil es in solchen

Fällen oft nicht um einen Fahrzeugdiebstahl im Sinne der Allgemeinen Bedingungen

für die Kraftfahrtversicherung (AKB) handelt, sondern um eine nicht

versicherte Unterschlagung. Das bedeutet, dass die Kasko-Versicherung in diesem

Fall nicht zahlt. „Wir empfehlen: Mitfahren, und wenn das nicht geht, zum Beispiel

bei einem Motorrad, auf alle Fälle Papiere des Probefahrers, also Personalausweis,

Reisepass oder ähnliches als Pfand aushändigen lassen“, rät Dr. Klaus Heitmeyer,

Mitglied des Vorstandes der HDI Privat Versicherung AG, deshalb dem Verkäufer.

Bargeld lacht: Kaufvertrag und Bezahlung

Um den Handel perfekt zu machen, sollte unbedingt ein schriftlicher Kaufvertrag

aufgesetzt werden. Darin werden alle wichtigen Daten des Fahrzeuges sowie die

persönlichen Angaben des Verkäufers und des Käufers festgehalten. Musterverträge

gibt es zum Beispiel im Schreibwarenhandel oder kostenlos bei vielen Versicherungen.

Am wenigsten kompliziert in Sachen Bezahlung ist immer noch das Bargeld. Wer

aber nicht mit einer dicken Brieftasche herumlaufen möchte, kann natürlich per

Scheck oder Überweisung zahlen. Dies sollte dann aber auch im Vertrag festgehalten

werden. Bei Scheckzahlung vereinfacht eine Bestätigung des Schecks durch die

Bank das Prozedere und gibt dem Verkäufer die Sicherheit, dass der Scheck auch

gedeckt ist. Wichtig bei unbarer Zahlweise ist der Eigentumsvorbehalt im Vertrag,

zum Beispiel durch die Formulierung: „Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen

Bezahlung das Eigentum des Verkäufers.“

Sicherheit vor versteckten Schäden: die Sachmängelhaftung

Wichtig für Käufer und Verkäufer gleichermaßen: Die gesetzliche Sachmängelhaftung

sieht vor, dass ein gewerblicher Verkäufer keinen Wagen mehr „unter Ausschluss

jeder Gewährleistung“ verkaufen kann. Für Mängel, die beim Kauf vorhanden

aber nicht ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt sind, muss der Händler

jetzt mindestens ein Jahr gerade stehen. Außerdem gilt für die ersten sechs Monate

die „Beweislast-Umkehr“. Das heißt, wird der Mangel innerhalb der ersten sechs

Monate festgestellt, muss nicht der Kunde nachweisen, dass der Mangel schon

beim Kauf vorhanden war, sondern der Händler muss beweisen, dass der Mangel

zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag.

Beim Verkauf von Privat an Privat ist der Gewährleistungsausschluss hingegen

weiterhin möglich. Dies muss allerdings ausdrücklich im Kaufvertrag vermerkt

sein. Mit Formulierungen wie „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der

Sachmängelhaftung verkauft.“ ist der Verkäufer auf der sicheren Seite. Der Passus

„gekauft wie besichtigt“ reicht für den Haftungsausschluss nicht aus.

Papierkram nach dem Verkauf: Zulassung und Versicherung

Sobald das Geschäft geschlossen ist, hat der Verkäufer die Pflicht, Zulassungsstelle

und Versicherung über den Verkauf seines Fahrzeuges zu informieren. Beide Mitteilungen

sollte auch der Käufer unterschreiben, auch wenn gegenüber dem Versicherer

die einfache Mitteilung von Käufer oder Verkäufer im Prinzip genügt. Beim

Verkauf gehen Haftpflicht- und Kaskoversicherung automatisch auf den Erwerber

des Fahrzeugs über. Dieser kann die Versicherungen dann unmittelbar kündigen.

Wenn der neue Besitzer vor der Ummeldung und vor dem Beginn der Deckung bei

einer anderen Versicherung einen Unfall verursacht, kommt die Versicherung des

Verkäufers für den Schaden auf. Sein Schadenfreiheitsrabatt bleibt dadurch jedoch

unberührt.

Die Steuerpflicht für den Verkäufer endet dagegen erst mit dem Eingang der vorgeschriebenen

Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde. Wichtig dabei ist,

dass der Käufer die Veräußerungsanzeige bestätigt. Sonst muss der Verkäufer dem

Fiskus solange gerade stehen, bis der Käufer das Fahrzeug umgemeldet hat oder –

im ungünstigsten Fall – bis das Fahrzeug von der Zulassungsstelle zwangsstillgelegt

wird.

Der Autokauf ist natürlich auch genau der richtige Zeitpunkt, um mit dem neuen

Auto zu einer günstigen Versicherung zu wechseln. Als einer der größten Kfz-

Versicherer Deutschlands bieten die HDI Versicherungen umfassenden Service

auch im Schadenfall bei günstigen Beiträgen. Das bestätigt die Fachpresse immer

wieder. Und bei Versicherungsvergleichen schneiden die HDI seit Jahren mit exzellenten

Noten ab.